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BGBl. II Nr. 115/2026

kundgemacht 11.05.2026 RIS↗
2. Novelle zur Bäderhygieneverordnung 2012
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Bäderhygieneverordnung 2012 geändert wird (2. Novelle zur Bäderhygieneverordnung 2012)
Kundmachung BGBl. II Nr. 115/2026× zu BHygV 2012×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bäderhygieneverordnung 2012 (BHygV 2012) 495 § 0↗RIS↗
§ 14aneu
in Kraft ab 12.05.2026 · idF BGBl. II Nr. 115/2026 § 14a↗RIS↗

UV-Bestrahlung von Badewasser

Paragraph 14 a,

Ergänzend zu den Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, dürfen UV-Geräte eingesetzt werden, sofern sie die folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Das UV-Gerät muss nach Filter und vor Chlordosierung und pH-Korrektur installiert werden und mit einer Einrichtung zur Reinigung der Lampenhüllrohre, die automatisiert und regelmäßig zu erfolgen hat, ausgestattet sein.
  2. Ziffer 2
    Der gesamte Volumenstrom ist über das UV-Gerät zu führen.
  3. Ziffer 3
    Bestrahlungskammern müssen vom Wasser gleichmäßig über den gesamten Querschnitt durchströmt werden und für die Wartung und den Wechsel der Lampen leicht zugänglich sein.
  4. Ziffer 4
    Bei der Steuereinheit des UV-Gerätes muss eine einfache Ablesbarkeit der Betriebsdaten gewährleistet sein.
  5. Ziffer 5
    Es dürfen ausschließlich Quecksilberdampf-Mitteldruckstrahler zum Einsatz kommen.
  6. Ziffer 6
    Es ist sicherzustellen, dass eine Fluenz von 400 J/m² nicht unter- und eine Fluenz von 800 J/m² nicht überschritten wird.
  7. Ziffer 7
    Durch die Verriegelung der Steuerung des UV-Gerätes mit der Wasseraufbereitung ist sicherzustellen, dass beim Abschalten der Umwälzung, bei Unterschreiten des minimalen Durchflusses oder bei reduziertem Förderstrom (z. B. Nachtabsenkung, Störung) auch die Leistung des UV-Gerätes entsprechend reduziert oder das UV-Gerät ausgeschaltet wird.