Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 135/2026

kundgemacht 11.06.2026 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Durchführung der Ausbildungen und Prüfungen zum Facharbeiter und zum Meister in den land- und forstwirtschaftlichen Ausbildungsgebieten (Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung – LFBAG-APO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 135/2026× zu LFBAG-APO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung (LFBAG-APO) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 12.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 135/2026 § 7↗RIS↗

Schwerpunktausbildungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Sofern für einzelne Ausbildungsgebiete im jeweiligen Ausbildungsrahmenplan (Anlage) sowie im jeweiligen Prüfungsplan (Anlage) Ausbildungen und Prüfungen in Bezug auf schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen festgelegt sind (Paragraph 38, bzw. Paragraph 42, LFBAG 2024), ist es für die Lehrlinge bzw. anderen Prüfungskandidaten notwendig, dass sie die mindestens einjährige besondere Verwendung durchlaufen und den entsprechenden Vorbereitungslehrgang bzw. die entsprechende Spezialausbildung erfolgreich absolviert haben um zur vorgesehenen Zusatzprüfung im Ausbildungsschwerpunkt (Paragraph 9, Absatz 8,) zugelassen zu werden.
  2. Absatz 2,Der Nachweis über eine mindestens einjährige besondere Verwendung gilt auch dann als erbracht, wenn einzelne Elemente der besonderen Verwendung aufgrund saisonaler Gegebenheiten nicht das ganze Jahr über, aber zumindest acht Monate lang, ausgeführt werden können.