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BGBl. II Nr. 135/2026

kundgemacht 11.06.2026 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Durchführung der Ausbildungen und Prüfungen zum Facharbeiter und zum Meister in den land- und forstwirtschaftlichen Ausbildungsgebieten (Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung – LFBAG-APO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 135/2026× zu LFBAG-APO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung (LFBAG-APO) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 12.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 135/2026 § 8↗RIS↗

3. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen betreffend Prüfungen für den Erwerb der Facharbeiter- bzw. Meisterqualifikation

Prüfungstermine, Rahmenbedingungen für Prüfungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat unter Bedachtnahme auf die zu erwartende Anzahl von Prüfungskandidaten regelmäßig wiederkehrende Prüfungstermine (Facharbeiter- bzw. Meisterprüfungen sowie Schwerpunktprüfungen) für alle Ausbildungsgebiete anzuberaumen. Einen solchen Prüfungstermin muss es mindestens einmal im Jahr geben, es sei denn, es ist abzusehen, dass kein Kandidat, für dessen Ausbildung die jeweilige Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuständig ist, die jeweiligen Prüfungen bei der betreffenden Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ablegen wird.
  2. Absatz 2,Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat zudem die Abhaltung von Prüfungen (Facharbeiter- bzw. Meisterprüfungen sowie Schwerpunktprüfungen) für die einzelnen Ausbildungsgebiete gemäß Paragraph 5, Absatz eins, LFBAG 2024 in bestimmten Zeitabständen und unter Berücksichtigung des in Betracht kommenden Personenkreises, der bereits angemeldeten Prüfungskandidaten sowie der Terminvorgaben, die eine zeitliche Abstimmung mit dem Abschluss von Fachkursen bzw. Vorbereitungslehrgängen ermöglichen, festzusetzen.
  3. Absatz 3,Jedenfalls ist dann innerhalb angemessener Frist ein Termin für die Facharbeiter- bzw. Meisterprüfungen sowie Schwerpunktprüfungen für ein Ausbildungsgebiet festzusetzen, wenn auf Grund erfolgter Zulassungen und eingezahlter Prüfungsgebühren die Teilnahme von mindestens fünf Prüfungskandidaten erwartet werden kann und wenn diesen Prüfungskandidaten kein anderer, bereits terminlich fixierter Prüfungstermin zur Verfügung steht.
  4. Absatz 4,Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat jeweils die genauen Termine und Orte der jeweiligen Prüfungen rechtzeitig, jedoch spätestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Durchführung, festzusetzen und unter Bekanntgabe einer angemessenen Anmeldefrist in geeigneter Weise zu verlautbaren.
  5. Absatz 5,Die Abhaltung und Durchführung der Prüfungen ist Aufgabe der jeweiligen bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eingerichteten Prüfungskommission (Paragraph 50, LFBAG 2024). Dies gilt auch dann, wenn die Prüfungen im Sinne des LFBAG 2024, etwa aus organisatorischen oder technischen Gründen, örtlich an land- und forstwirtschaftlichen Schulen oder bei sonstigen Bildungseinrichtungen bzw. bei sonstigen Ausbildungsanbietern abgehalten werden. Die jeweilige Prüfungskommission ist für alle Prüfungskandidaten, die ihr zur Prüfung gemeldet worden sind, zuständig. Dies gilt unabhängig vom Wohnsitz des Prüfungskandidaten und davon, von welcher zuständigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle der jeweilige Kandidat zur Prüfung zugelassen worden ist. Soweit gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 4 LFBAG 2024 von der Bildung einer Prüfungskommission abgesehen worden ist, gehen die Aufgaben der Prüfungskommission jeweils auf den bzw. die Prüfer über.
  6. Absatz 6,Bei den Prüfungen können aus organisatorischen Gründen Teilprüfungen über einzelne Teile des Ausbildungsgebietes abgehalten werden. Die Termine und Orte für Teilprüfungen dürfen im Einvernehmen zwischen den Prüfungskandidaten und den Prüfern unter Zustimmung der für die Durchführung der Teilprüfung zuständigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auch innerhalb kürzerer Fristen anberaumt werden. Die Ergebnisse der Teilprüfungen sind vom Prüfer oder, wenn eine Prüfungskommission eingerichtet ist, vom Vorsitzenden der jeweiligen Prüfungskommission ohne unnötigen Aufschub jedenfalls der für die Durchführung der Teilprüfung zuständigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Soweit dies nach Art, Dauer, Inhalten und Anforderungen der jeweiligen Prüfung bzw. Teilprüfung als zielführend zu erachten ist, kann die jeweilige Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bestimmen, dass Prüfungen bzw. Teilprüfungen auch über geeignete digitale, EDV-gestützte Systeme abgenommen werden.