Absatz eins,Verpflichtete haben die dem jeweiligen Endnutzer bereitgestellte Varianz der Latenz nach Paragraph 4, Absatz eins, (Verzögerungsschwankung) zu ermitteln.
BGBl. II Nr. 138/2026
Dienstequalitätsverordnung
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der bestimmte Aspekte der Dienstequalität festgelegt werden (Dienstequalitätsverordnung – DQV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Verzögerungsschwankung
Paragraph 5,
- Absatz 2,Die Verzögerungsschwankung ist als 95. Perzentil je Technologie oder Tarif des Verpflichteten anzugeben.