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BGBl. II Nr. 138/2026

kundgemacht 15.06.2026 RIS↗
Dienstequalitätsverordnung
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der bestimmte Aspekte der Dienstequalität festgelegt werden (Dienstequalitätsverordnung – DQV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 138/2026× zu DQV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Dienstequalitätsverordnung (DQV) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 16.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 138/2026 § 7↗RIS↗

3. Abschnitt
Parameter für Anbieter von öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten soweit sie zumindest einige Komponenten des Netzes kontrollieren

Beschwerden über Richtigkeit der Rechnung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Verpflichtete haben sowohl die Gesamtanzahl der Rechnungen als auch die Anzahl jener Rechnungen, die zu einer Beschwerde durch den Endnutzer über die Richtigkeit einer bestimmten Rechnung führen, zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Der Verpflichtete hat den Anteil der Rechnungen, gegen die Beschwerde über die Richtigkeit erhoben wird, anzugeben.