Absatz eins,Damit erneuerbarer Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs für die in Paragraph 6, Absatz eins, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2025,, genannten Zwecke berücksichtigt wird, muss die erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen mindestens 70% betragen.
BGBl. II Nr. 139/2026
Wasserstoffverordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über Anforderungen und Kriterien für die Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs (Wasserstoffverordnung – WstV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Minderung der Treibhausgasemissionen
Paragraph 2,
- Absatz 2,Für die Zwecke des Absatz eins, ist die durch die Verwendung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs erzielte Treibhausgaseinsparung nach den Vorgaben der delegierten Verordnung gemäß Artikel 29 a, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, zu berechnen.
- Absatz 3,Wirtschaftsteilnehmer haben Aufzeichnungen über ihre Berechnungen gemäß Absatz eins, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zumindest für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren.