Absatz eins,Zertifizierungsstellen, die Zertifikate für Anlagenbetreiber mit Sitz im Inland ausstellen, haben sich unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat haben, bei der Umweltbundesamt GmbH zu registrieren. Die Umweltbundesamt GmbH hat Zertifizierungsstellen auf Antrag zu registrieren, wenn diese
- Ziffer einseine aufrechte Vereinbarung mit einem anerkannten Zertifizierungssystem über die Zertifizierung von Anlagenbetreibern nachweisen;
- Ziffer 2sich schriftlich dazu verpflichten, die von dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen und Maßnahmen zu dulden sowie
- Ziffer 3geeignete Unterlagen vorlegen, aus denen sich ihre Befähigung zur Zertifizierung nach dieser Verordnung ergibt.
Hat sich eine Zertifizierungsstelle bereits im Rahmen der Zertifizierung von Biomasse bei der Umweltbundesamt GmbH registriert, so muss sie diese Registrierung aktualisieren, um Zertifizierungen auf Grundlage dieser Verordnung durchführen zu dürfen.