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BGBl. II Nr. 151/2026

kundgemacht 24.06.2026 RIS↗
Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung 2026
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung 2026 – GuK-LFV 2026)
Kundmachung BGBl. II Nr. 151/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung 2026 (GuK-LFV 2026) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 151/2026 § 4↗RIS↗

Qualifikationen für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für die Höherqualifizierung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege ist das in der Anlage 2 festgelegte Qualifikationsprofil zu vermitteln.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungen gemäß Absatz eins, haben einen Umfang von mindestens 120 ECTS und einen Masterabschluss vorzusehen und können modular gestaltet werden und einen Zwischenabschluss für die Qualifikation im basalen und mittleren Pflegemanagement vorsehen.
  3. Absatz 3,Ausbildungen gemäß Absatz eins, haben insbesondere folgende Themenbereiche zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Pflege,
    2. Ziffer 2
      Personal,
    3. Ziffer 3
      Organisation,
    4. Ziffer 4
      Gesundheitssystem,
    5. Ziffer 5
      Wissenschaft, Forschung, Evidenced Based Nursing (EBN),
    6. Ziffer 6
      Kommunikation, Interaktion, Konfliktmanagement,
    7. Ziffer 7
      Praktischer Transfer,
    8. Ziffer 8
      Masterarbeit.
  4. Absatz 4,Der praktische Transfer gemäß Absatz 3, Ziffer 7, hat ein einschlägiges Praktikum im Ausmaß von mindestens 200 Stunden oder eine einschlägige Projektarbeit mit Praxisbezug im Ausmaß von mindestens 15 ECTS im Berufsfeld „Führen in der Pflege“ zu beinhalten, eine Kombination aus Praktikum und Projektarbeit ist zulässig.
  5. Absatz 5,Für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die keinen Ausbildungsabschluss auf Bachelorniveau haben, können Ausbildungen gemäß Absatz eins, auch im Rahmen von Studiengängen, Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen, die keinen Masterabschluss vorsehen, durchgeführt werden. Diese Ausbildungen haben mindestens 100 ECTS zu umfassen und anstelle der Masterarbeit gemäß Absatz 3, Ziffer 8, eine Abschlussarbeit zu beinhalten.