BGBl. II Nr. 151/2026
Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung 2026
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung 2026 – GuK-LFV 2026)
Änderungen durch diese Kundmachung
Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung 2026 (GuK-LFV 2026)
neu
§ 0↗RIS↗
§ 5neu
3. Abschnitt
Anerkannte Ausbildungen
Lehraufgaben
Paragraph 5,
Die in der Anlage 3 angeführten Ausbildungen auf Grundlage der Bundesgesetze gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 bis 4, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.