Absatz eins,Als Lehrende der berufs- und pflegespezifischen Lehrinhalte der theoretischen Ausbildung sind Personen heranzuziehen, die
- Ziffer einseine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege abgeschlossen haben,
- Ziffer 2über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie eine mindestens zweijährige facheinschlägige Berufserfahrung verfügen und
- Ziffer 3pädagogisch-didaktisch sowie fachlich für die Vermittlung der Lehrinhalte geeignet sind.