BGBl. II Nr. 157/2026
NoVA-Selbstberechnungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Selbstberechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer durch Parteienvertreter (NoVA-Selbstberechnungsverordnung – NoVA-SBV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Zuständigkeit
Paragraph 14,
Für die Erhebung der Abgaben, die Erteilung der Befugnis zur Selbstberechnung und Abfuhr sowie die Durchführung der Prüfung in Fällen des Paragraph 11, Absatz 5 und 6 NoVAG 1991 ist das Finanzamt zuständig, das gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NoVAG 1991 für die Erhebung der Abgabe des Parteienvertreters zuständig ist.