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BGBl. II Nr. 157/2026

kundgemacht 29.06.2026 RIS↗
NoVA-Selbstberechnungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Selbstberechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer durch Parteienvertreter (NoVA-Selbstberechnungsverordnung – NoVA-SBV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 157/2026× zu NoVA-SBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

NoVA-Selbstberechnungsverordnung (NoVA-SBV) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 157/2026 § 6↗RIS↗

Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem

Paragraph 6,

Der Parteienvertreter muss über ein Qualitätssicherungssystem verfügen, mit dem die Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der Selbstberechnung und Abfuhr der Abgaben sichergestellt ist. Das Qualitätssicherungssystem ist geeignet, wenn sichergestellt ist, dass

  1. Ziffer eins
    sämtliche Voraussetzungen und Vorgaben für die Selbstberechnung und Abfuhr der Abgaben erfüllt und eingehalten werden;
  2. Ziffer 2
    in Fällen, in denen für die Aufhebung der Sperre in der Genehmigungsdatenbank und die Beifügung von Informationen über die erfolgte Selbstberechnung durch den Parteienvertreter eine eigens entwickelte Software verwendet wird, eine fehlerfreie und vollständige Datenübermittlung zwischen der Software und der Genehmigungsdatenbank gegeben ist;
  3. Ziffer 3
    bei Zweifeln an der Echtheit der durch den Abgabenschuldner vorgelegten Unterlagen und Urkunden die Vorlage des Originals erfolgt. Elektronisch übermittelte Unterlagen gelten als ausreichend, sofern sie lesbar, vollständig und plausibel sind und keine konkreten Zweifel an ihrer Übereinstimmung mit dem Original bestehen;
  4. Ziffer 4
    ausschließlich das hierfür geschulte Personal die Selbstberechnung der Abgaben vornimmt und die Sperre in der Genehmigungsdatenbank aufhebt.