Der Parteienvertreter hat anhand der vom Abgabenschuldner bekanntgegeben Grundlagen für die Selbstberechnung zu prüfen, ob es sich beim jeweiligen Kraftfahrzeug um ein Neufahrzeug gemäß Artikel eins, Absatz 9, UStG 1994 handelt. Der Parteienvertreter hat hierfür den auf der Rechnung oder am Kaufvertrag angeführten Kilometstand zu prüfen und den Zeitpunkt des Erwerbs mit dem Erstzulassungsdatum des Kraftfahrzeuges abzugleichen.
BGBl. II Nr. 157/2026
NoVA-Selbstberechnungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Selbstberechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer durch Parteienvertreter (NoVA-Selbstberechnungsverordnung – NoVA-SBV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Richtigkeit der Selbstberechnung
Paragraph 8,
Zur Sicherstellung der Richtigkeit der Selbstberechnung gilt Folgendes:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe ist ein vom Bundesministerium für Finanzen auf dessen Website bereitgestelltes Berechnungsprogramm („NoVA Rechner“) zu verwenden.
- Ziffer 3Zur Bestimmung der für die Bemessung der Normverbrauchsabgabe gemäß Paragraph 6, Absatz 8, NoVAG 1991 maßgeblichen Rechtslage ist grundsätzlich eine vom Abgabenschuldner vorgelegte Zulassungsbescheinigung heranzuziehen und in die Aufzeichnungen aufzunehmen. Kann vom Abgabenschuldner keine Zulassungsbescheinigung vorgelegt werden, ist die maßgebliche Rechtslage bei Kraftfahrzeugen mit einer nationalen Einzel- oder Typgenehmigung sowie EG-Betriebserlaubnis anhand der Genehmigungsdaten zu bestimmen. Hierfür ist das in den Genehmigungsdaten erfasste Erstzulassungsdatum mit dem Datum der Ausstellung des Genehmigungsdokuments abzugleichen und der erfasste Staat der letzten Zulassung zu prüfen. Das erfasste Erstzulassungsdatum ist für Zwecke des Paragraph 6, Absatz 8, NoVAG 1991 bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen in den Fällen für die Bemessung maßgeblich, in denen das Erstzulassungsdatum nach dem Datum der Ausstellung des Genehmigungsdokument liegt.