Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung sind
- Ziffer eins„Flüssiggasbehälter“ zur Aufnahme von Flüssiggas bestimmte
- Litera aortsfeste Druckbehälter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Druckgerätegesetzes oder
- Litera bDruckgefäße in Form von Flaschen, Großflaschen, Druckfässern oder Flaschenbündeln im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2023,,
- Ziffer 2„Verdampfer“ Druckgeräte (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, des Druckgerätegesetzes) in Flüssiggasanlagen, in denen Flüssiggas in Flüssigphase mittels Wärme aus einer Heizeinrichtung verdampft wird,
- Ziffer 3„Betriebsbehälter“ an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossene Druckgefäße,
- Ziffer 4„Vorratsbehälter“ zum Gebrauch vorrätig gehaltene, aber noch nicht an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossene Druckgefäße,
- Ziffer 5„Abgasanlagen“ technische Einrichtungen zur Abführung von Abgasen aus Gasverbrauchseinrichtungen ins Freie,
- Ziffer 6„Flaschenschränke“ Schränke mit besonderen Eigenschaften für die Lagerung von Druckgefäßen,
- Ziffer 7„Baustoffe A1 oder A2“ Baustoffe, die keinen Beitrag zum Brand leisten,
- Ziffer 8„Baustoffe B“ Baustoffe, die einen sehr begrenzten Beitrag zum Brand leisten, und
- Ziffer 9„Klassifikationen“ Feuerwiderstandsklassen der jeweils in Betracht kommenden Bauteile.