Absatz eins,Beschädigte Druckgefäße dürfen nicht mehr verwendet werden und müssen innerhalb des Lagers an einer hiefür entsprechend gekennzeichneten Stelle vorübergehend aufbewahrt werden. Sofern die Beschädigung eines Druckgefäßes einen unkontrollierten Flüssiggasaustritt zur Folge hat, muss unverzüglich und unter Anwendung der nötigen Sicherheitsvorkehrungen die Entleerung dieser Behälter im Freien innerhalb des explosionsgefährdeten Bereiches veranlasst werden.
BGBl. II Nr. 15/2026
Flüssiggas-Verordnung 2025
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas 2025 (Flüssiggas-Verordnung 2025 – FGV 2025)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 48neu
Beschädigte Druckgefäße
Paragraph 48,
- Absatz 2,Als beschädigt gelten insbesondere Druckgefäße,
- Ziffer einsdie undicht sind,
- Ziffer 2die Anrisse, tiefe oder scharfkantige Einbeulungen aufweisen,
- Ziffer 3denen die nach dem Druckgerätegesetz und den darauf beruhenden Verordnungen erforderliche Kennzeichnung fehlt,
- Ziffer 4deren Fußkranz lose ist oder bei denen der vorgesehene Fußkranz fehlt,
- Ziffer 5die stark verrostet sind,
- Ziffer 6die bei einem Brand den Flammen oder starker Erwärmung ausgesetzt gewesen sind.