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BGBl. II Nr. 15/2026

kundgemacht 22.01.2026 RIS↗
Flüssiggas-Verordnung 2025
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas 2025 (Flüssiggas-Verordnung 2025 – FGV 2025)
Kundmachung BGBl. II Nr. 15/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025) neu § 0↗RIS↗
§ 52neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 15/2026 § 52↗RIS↗

Lage und Ausgestaltung der Lagerräume oder der Lagergebäude

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Lagerräume für Druckgefäße müssen ebenerdig oder auf Höhe der Verladerampe liegen. Lagerräume für Druckgefäße dürfen sich weder unter noch über Räumen befinden, die dem dauernden Aufenthalt von Personen oder dem regelmäßigen Verkehr von Personen dienen. Lagerräume mit einer Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) von mehr als 1 000 kg dürfen darüber hinaus nicht unmittelbar neben solchen Räumen liegen.
  2. Absatz 2,Umfassungswände von Lagerräumen für Druckgefäße müssen in der Klassifikation (R)EI 90 aus Baustoffen A1 oder A2 hergestellt sein. Umfassungswände von Lagerräumen dürfen nicht auch Wangen von Rauchfängen, Lüftungsfängen, Abgasfängen odgl. sein. Decken von Lagerräumen müssen aus Baustoffen A1 oder A2 hergestellt sein und gegen darüber liegende Räume zumindest der Klassifikation (R)EI 90 entsprechen. Aus Ziegeln oder Steinen hergestellte Trennwände zu angrenzenden Räumen müssen verputzt sein. Außenwände, die näher als 5 m an öffentliche Verkehrsflächen heranreichen, müssen bis in eine Höhe von 2 m öffnungslos sein.
  3. Absatz 3,Die Dacheindeckung von Gebäuden mit einem oder mehreren Räumen zur Lagerung von Flüssiggas (Lagergebäude) in Druckgefäßen muss aus Baustoffen A1 oder A2 hergestellt sein. Sind andere Gebäude, die höher als das Lagergebäude sind, an das Lagergebäude angebaut oder weniger als 5 m vom Lagergebäude entfernt und sind diese höheren Gebäude nicht durch öffnungslose Wände der Klassifikation (R)EI 90 aus Baustoffen A1 oder A2 gegen das Lagergebäude abgeschlossen, so muss die Decke des Lagerraumes für Druckgefäße überdies der Klassifikation (R)EI 90 entsprechen.
  4. Absatz 4,Fenster und ins Freie führende Lagerraumtüren und Lagerraumtore müssen jedenfalls aus Baustoffen A1 oder A2 bestehen; wenn die Gefahr einer Brandübertragung über den Außenbereich gegeben ist, müssen sie überdies der Klassifikation EI 30 (Fenster) bzw. EI2 30-C (Türen und Tore) entsprechen. Verbindungstüren zu anderen Räumen sind in der Klassifikation EI2 90-C auszuführen.
  5. Absatz 5,Freistehende Lagergebäude müssen aus Baustoffen A1 oder A2 hergestellt sein. Um solche Lagergebäude muss eine mindestens 5 m breite Brandschutzzone freigehalten sein.