Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 162/2026

kundgemacht 01.07.2026 RIS↗
Festsetzung des Lehrlingseinkommens für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der das Lehrlingseinkommen für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen festgesetzt wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 162/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung des Lehrlingseinkommens für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 162/2026 § 1↗RIS↗

Lehrlingseinkommen für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen
L 3/2026/XVII/81/1

Geltungsbereich

Paragraph eins,

 

  1. Litera a
    Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
  2. Litera b
    Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers betreiben (Kraftfahrzeugverleihunternehmungen).
  3. Litera c
    Persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden sowie Lehrlinge im Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind.