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BGBl. II Nr. 165/2026

kundgemacht 02.07.2026 RIS↗
APAB-Fortbildungsverordnung
Verordnung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über die kontinuierliche Fortbildung (APAB-Fortbildungsverordnung – APAB-FBV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 165/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

APAB-Fortbildungsverordnung (APAB-FBV) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 03.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 165/2026 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das zeitliche Ausmaß der kontinuierlichen Fortbildung hat mindestens 120 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von drei Jahren zu betragen, jedoch mindestens 30 Stunden pro Kalenderjahr. Von den 120 Stunden sind mindestens 60 Stunden in folgenden Fachgebieten nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, und
    2. Ziffer 2
      Abschlussprüfung gemäß Paragraph 3, Ziffer 5,
  2. Absatz 2,Sofern Abschlussprüfer, öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer, zugelassene Revisoren oder Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands auch an der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich mitwirken, hat die kontinuierliche Fortbildung, zusätzlich zu den gemäß Absatz eins, geforderten 60 Stunden in den Fachgebieten gemäß Paragraph 3, Ziffer 4 und 5, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, in einem zeitlichen Ausmaß von mindestens 40 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von drei Jahren, jedoch zumindest 10 Stunden pro Kalenderjahr, zu umfassen.
  3. Absatz 3,Fortbildungsmaßnahmen sind in folgendem Ausmaß anrechenbar:
    1. Ziffer eins
      facheinschlägige Fortbildungsveranstaltungen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, unbegrenzt,
    2. Ziffer 2
      facheinschlägiges Selbststudium gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, im Ausmaß von höchstens 10 Stunden pro Kalenderjahr,
    3. Ziffer 3
      facheinschlägige Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, im Ausmaß von höchstens 20 Stunden pro Kalenderjahr.