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BGBl. II Nr. 165/2026

kundgemacht 02.07.2026 RIS↗
APAB-Fortbildungsverordnung
Verordnung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über die kontinuierliche Fortbildung (APAB-Fortbildungsverordnung – APAB-FBV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 165/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

APAB-Fortbildungsverordnung (APAB-FBV) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 03.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 165/2026 § 7↗RIS↗

Paragraph 7,

Eine Fortbildungsmaßnahme kann nur dann als facheinschlägige Fortbildungsveranstaltung im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, angerechnet werden, wenn eine Beschreibung der Fortbildungsveranstaltung (Fortbildungsprogramm) vorliegt und aus dieser der Fortbildungsinhalt, der zeitliche Umfang und die Vortragenden ersichtlich sind. Auf Anfrage sind der APAB geeignete Nachweise über die Teilnahme und die Beschreibung der gemeldeten Fortbildungsveranstaltungen zu übermitteln.