BGBl. II Nr. 166/2026
APAB-Qualitätssicherungsprüfungsantragsverordnung
Verordnung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde hinsichtlich Art und Umfang der Antragstellung zur Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung (APAB-Qualitätssicherungsprüfungsantragsverordnung – APAB-QAV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Die Beantragung einer Qualitätssicherungsprüfung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, APAG hat mittels des dafür auf der Website der APAB bereitgestellten Formulars zu erfolgen. Sofern die Antragstellung über ein entsprechendes Webformular der APAB möglich ist, hat die Antragstellung auf diesem Weg zu erfolgen.