Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 168/2026

kundgemacht 02.07.2026 RIS↗
APAB-Qualitätssicherungsprüfberichtsverordnung
Verordnung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über den Aufbau und die inhaltliche Gestaltung des schriftlichen Prüfberichts des Qualitätssicherungsprüfers (APAB-Qualitätssicherungsprüfberichtsverordnung – APAB-QPBV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 168/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

APAB-Qualitätssicherungsprüfberichtsverordnung (APAB-QPBV) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 03.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 168/2026 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der schriftliche Prüfbericht hat sich an dem auf der Website der APAB veröffentlichten Musterprüfbericht zu orientieren.
  2. Absatz 2,Im Prüfbericht gemäß Paragraph eins, getroffene Feststellungen haben neben der Beschreibung des festgestellten Mangels jedenfalls die Angabe der einschlägigen Norm(en) für die getroffene Feststellung (gesetzliche Bestimmungen sowie nationale und internationale Standards und Berufsgrundsätze) sowie die Einstufung der Schwere der getroffenen Feststellung in die Kategorien „geringfügiger Mangel“, „erheblicher Mangel“ und „wesentlicher Mangel“ zu enthalten.
  3. Absatz 3,Unter dem Punkt „Anregungen“ können Vorschläge zur Beseitigung der festgestellten Mängel angegeben werden.