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BGBl. II Nr. 17/2026

kundgemacht 27.01.2026 RIS↗
Studienberechtigungsprüfungsförderungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung (Studienberechtigungsprüfungsförderungsverordnung – SBPFV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 17/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Studienberechtigungsprüfungsförderungsverordnung (SBPFV) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.03.2026 · idF BGBl. II Nr. 17/2026 § 2↗RIS↗

Anspruchsdauer

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Dauer der Gleichstellung und damit auch die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe beträgt ein Semester, sofern nicht mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst höchstens zwei Semester.
  2. Absatz 2,Die Gleichstellung beginnt frühestens mit dem Semester, in dem die Bewerberin bzw. der Bewerber zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurde, und spätestens mit dem auf die Zulassung folgenden übernächsten Semester. Innerhalb dieses Zeitraums steht die Wahl des Semesters, mit dem die Gleichstellung beginnt, der Bewerberin bzw. dem Bewerber frei.