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BGBl. II Nr. 187/2026

kundgemacht 10.07.2026 RIS↗
Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2026/2027
Kundmachung der Präsidentin des Rechnungshofes betreffend den Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2026/2027
Kundmachung BGBl. II Nr. 187/2026× zu Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2026/2027×

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2026/2027 neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 11.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 187/2026 § 9↗RIS↗

Kommissionen und Arbeitsgruppen

Paragraph 9,

Bei der Zusammensetzung von Kommissionen zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten hat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, B-GlBG mindestens eines der vom Dienstgeber zu bestellenden Mitglieder weiblich und mindestens eines männlich zu sein.

Frauen und Männer sind zum Stichtag 31. Dezember 2025 in Kommissionen im Rechnungshof wie folgt vertreten:
  • Strichaufzählung
    Aufnahmekommission: 3 Frauen, 2 Männer
  • Strichaufzählung
    Leistungsfeststellungskommission: 3 Frauen, 1 Mann
  • Strichaufzählung
    Dienstprüfungskommission: 3 Frauen, 5 Männer