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BGBl. II Nr. 202/2026

kundgemacht 13.07.2026 RIS↗
Präparation-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Präparation (Präparation-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 202/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Präparation-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 202/2026 § 1↗RIS↗

Lehrberuf Präparation

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Präparation ist mit einer Lehrzeit von drei Lehrjahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.