Absatz eins,Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
BGBl. II Nr. 202/2026
Präparation-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Präparation (Präparation-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Gegenstand „Fachgespräch“
Paragraph 10,
- Absatz 2,Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Inhalte aus den Bereichen Hygiene, Sicherheit, Umweltschutz und Qualitätsmanagement sind miteinzubeziehen.
- Absatz 3,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- Ziffer einsfachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
- Ziffer 2professionelle Gesprächsführung.
- Absatz 4,Das Fachgespräch dauert in der Regel für jede zur Prüfung antretende Person 20 Minuten. Es ist nach 25 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission anderenfalls eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.