BGBl. II Nr. 202/2026
Präparation-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Präparation (Präparation-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Theoretische Prüfung
Paragraph 5,
Die Prüfung besteht aus den Gegenständen „Fachkunde“ und „Fachzeichnen“ und hat schriftlich zu erfolgen.