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BGBl. II Nr. 202/2026

kundgemacht 13.07.2026 RIS↗
Präparation-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Präparation (Präparation-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 202/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Präparation-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 202/2026 § 7↗RIS↗

Gegenstand „Fachzeichnen“

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat die Anfertigung einer Skizze anhand von Referenzfotos zu umfassen.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche und zeichnerische Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit.
  3. Absatz 3,Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie in der Regel in 40 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach einer Stunde zu beenden.