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BGBl. II Nr. 212/2026

kundgemacht 15.07.2026 RIS↗
Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2026-2031
Verordnung des Präsidenten des Nationalrates betreffend den Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2026-2031
Kundmachung BGBl. II Nr. 212/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2026-2031 neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.09.2026 · idF BGBl. II Nr. 212/2026 § 3↗RIS↗

Beseitigung von Unterschieden

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bestehende Unterschiede in den Arbeitsvoraussetzungen für Frauen und Männer sowie strukturelle Rahmenbedingungen, die zu Benachteiligungen führen, sind zu beseitigen.
  2. Absatz 2,Vorgesetzte haben die Maßnahmen zur Frauenförderung sowie zur Beseitigung bestehender geschlechtsspezifischer Unterschiede mitzutragen und umzusetzen.