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BGBl. II Nr. 212/2026

kundgemacht 15.07.2026 RIS↗
Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2026-2031
Verordnung des Präsidenten des Nationalrates betreffend den Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2026-2031
Kundmachung BGBl. II Nr. 212/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2026-2031 neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 01.09.2026 · idF BGBl. II Nr. 212/2026 § 7↗RIS↗

Auswahlkriterien

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,In Bewerbungsgesprächen sind diskriminierende Fragestellungen (wie etwa nach Familienplanung) unzulässig. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren (wie beispielsweise stereotype Zuschreibungen von Anpassungs- oder Durchsetzungsfähigkeit).
  2. Absatz 2,Das Vorliegen einer Schwangerschaft, von Kinderbetreuungspflichten oder sonstiger Kriterien gemäß Paragraph 5, B-GlBG ist, sofern alle anderen Voraussetzungen zutreffen, kein Grund zur Ablehnung der Aufnahme oder der Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis.
  3. Absatz 3,Für die Übernahme von leitenden Funktionen ist Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich kein Ausschließungsgrund. In konkreten Fällen ist die Möglichkeit der Beibehaltung oder Einführung eines reduzierten Stundenausmaßes ergebnisoffen und unter Einbeziehung der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer bzw. seiner Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu prüfen.