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BGBl. II Nr. 216/2026

kundgemacht 21.07.2026 RIS↗
Standortverordnung
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH über die Ermittlung und Übertragung des Standortes der Endeinrichtung (Standortverordnung – Standort-V)
Kundmachung BGBl. II Nr. 216/2026× zu Standort-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Standortverordnung (Standort-V) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 22.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 216/2026 § 4↗RIS↗

Informationen zum Anruferstandort

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Kriterium der Genauigkeit in einem öffentlichen Festnetz wird als Angabe zur physischen Adresse des Netzabschlusspunkts ausgedrückt und muss mindestens die physische Adresse des Anschlussortes enthalten. Diese umfasst den Ort einschließlich Postleitzahl, den Straßennamen, die Hausnummer und gegebenenfalls die Stiege und die Türnummer.
  2. Absatz 2,Das Kriterium für die horizontale Genauigkeit in einem öffentlichen Mobilfunknetz beträgt 50 Meter.
  3. Absatz 3,Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit sind alle an die Notrufabfragestelle übermittelten Standorte heranzuziehen.
  4. Absatz 4,Ein netzunabhängiger Anbieter kann zwischen den in Absatz eins, und 2 festgelegten Kriterien frei wählen und ist nur dann zur Übermittlung des Standortes verpflichtet, sofern das Endgerät den endgeräteseitigen Standort ermitteln kann.