Absatz eins,Meldungen betreffend Schlechtfälle im Zusammenhang mit nicht den Genauigkeitskriterien entsprechenden Anruferstandort sind der RTR-GmbH ausschließlich im von dieser vorgegebenen elektronischen Format zu übermitteln.
BGBl. II Nr. 216/2026
Standortverordnung
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH über die Ermittlung und Übertragung des Standortes der Endeinrichtung (Standortverordnung – Standort-V)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Elektronisches Meldesystem
Paragraph 5,
- Absatz 2,Meldungen haben spätestens zwei Werktage nach Auftreten des Schlechtfalls zu erfolgen.