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BGBl. II Nr. 217/2026

kundgemacht 22.07.2026 RIS↗
Versicherungsvermittlungs-Verordnung 2026
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent sowie in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten und die Berechtigung zur Versicherungsvermittlung bei der Gewerblichen Vermögensberatung 2026 (Versicherungsvermittlungs-Verordnung 2026)
Kundmachung BGBl. II Nr. 217/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsvermittlungs-Verordnung 2026 neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 23.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 217/2026 § 3↗RIS↗

Mitarbeiter von Versicherungsvermittlern

Paragraph 3,

Die fachliche Qualifikation der direkt bei der Versicherungsvermittlung beschäftigten Mitarbeiter im Sinne von Paragraph 137 b, Absatz 2, GewO 1994 wird durch geeignete Ausbildungen wie etwa die Prüfung zur Erlangung des Außendienstzertifikats bei der Bildungsakademie der Österreichischen Versicherungswirtschaft (BÖV-Prüfung) oder den Nachweis auch umfangsmäßig und inhaltlich vergleichbarer interner Schulungen, die auch auf die vertriebenen Produkte eingeschränkt sein können, erfüllt. Als solche gelten auch vor Inkrafttreten dieser Verordnung von Mitarbeitern der Kreditinstitute absolvierte vergleichbare interne Schulungen.