Absatz eins,Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent wird durch die abgelegte Befähigungsprüfung erfüllt. Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent wird auch durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten erfüllt. Bei der Gestaltung der Prüfungsinhalte für die Befähigungsprüfung für Versicherungsagenten ist auf die Besonderheiten der geplanten Ausübung Bedacht zu nehmen.
BGBl. II Nr. 217/2026
Versicherungsvermittlungs-Verordnung 2026
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent sowie in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten und die Berechtigung zur Versicherungsvermittlung bei der Gewerblichen Vermögensberatung 2026 (Versicherungsvermittlungs-Verordnung 2026)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
2. Abschnitt
Versicherungsagent
Fachliche Qualifikationserfordernisse
Paragraph 4,
- Absatz 2,Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent wird weiters durch folgende Nachweise erbracht:
- Ziffer einsNachweis einer ununterbrochenen dreijährigen fachlichen Tätigkeit in diesem Gewerbe oder im Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten entweder als Selbstständiger oder als Betriebsleiter,
- Ziffer 2Nachweis einer ununterbrochenen zweijährigen fachlichen Tätigkeit in diesem Gewerbe oder im Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis (zB Lehrabschlussprüfung Versicherungskaufmann) bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist,
- Ziffer 3Nachweis einer ununterbrochenen zweijährigen fachlichen Tätigkeit in diesem Gewerbe oder im Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person nachweist, dass sie die betreffende Tätigkeit mindestens drei Jahre als Unselbstständiger ausgeübt hat,
- Ziffer 4Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen fachlichen Tätigkeit in diesem Gewerbe, im Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten oder bei einem Versicherungsunternehmen als Unselbstständiger, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis (zB Lehrabschlussprüfung Versicherungskaufmann) bescheinigt oder von einer Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist.
In den Fällen der Ziffer eins und Ziffer 2, darf die Beendigung dieser Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde. - Absatz 3,Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent wird auch durch den Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen fachlichen Tätigkeit als Betriebsleiter oder als Unselbstständiger im Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent oder im Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten erbracht, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit den Abschluss eines fachlich einschlägigen
- Ziffer einsStudiums gemäß
- Litera aParagraph 54, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2025,, oder
- Litera bParagraph 8, des Privathochschulgesetzes – PrivHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,,
- Ziffer 2Fachhochschul-Studienganges gemäß Paragraph 3, des Fachhochschulgesetzes – FHG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,,
- Ziffer 3Universitätslehrganges oder
- Ziffer 4Lehrganges universitären Charakters
Sub-Litera, i, m Mindestausmaß von 60 ECTS nachweist.
- Absatz 4,Als fachlich einschlägige Ausbildung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, gilt eine Ausbildung, welche Lehrveranstaltungen in den Bereichen
- Ziffer einsGrundlagen der Rechtswissenschaften,
- Ziffer 2Grundlagen des Bürgerlichen Rechts,
- Ziffer 3Versicherungsvertragsrecht,
- Ziffer 4Versicherungsaufsichtsrecht,
- Ziffer 5Versicherungsvermittlerrecht und
- Ziffer 6Versicherungszweigkunde (Sach-, Personen- und Vermögensversicherungen)
im Mindestausmaß von insgesamt 30 ECTS beinhaltet. - Absatz 5,Die fachliche Tätigkeit gemäß Absatz 2 und Absatz 3, hat unbeschadet Paragraph 2, Erfahrungen in den Bereichen Versicherungsvertragsrecht, Versicherungsvermittlerrecht sowie Versicherungszweigkunde (Sach-, Personen- und Vermögensversicherungen) zu beinhalten und in vollzeitlichem Umfang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit zu erfolgen. Lehrtätigkeiten gelten nicht als fachliche Tätigkeit. Die Beendigung dieser Tätigkeit darf nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde.