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BGBl. II Nr. 217/2026

kundgemacht 22.07.2026 RIS↗
Versicherungsvermittlungs-Verordnung 2026
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent sowie in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten und die Berechtigung zur Versicherungsvermittlung bei der Gewerblichen Vermögensberatung 2026 (Versicherungsvermittlungs-Verordnung 2026)
Kundmachung BGBl. II Nr. 217/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsvermittlungs-Verordnung 2026 neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 23.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 217/2026 § 8↗RIS↗

4. Abschnitt
Versicherungsvermittlung bei Gewerblicher Vermögensberatung

Fachliche Qualifikationserfordernisse

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die fachliche Qualifikation zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen als Versicherungsagent oder als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten im Rahmen des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung wird wie folgt nachgewiesen:
    1. Ziffer eins
      Absolvierung der jeweils entsprechenden Teile der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung oder
    2. Ziffer 2
      durch eine entsprechend auf die Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen eingeschränkte fachliche Qualifikation, die durch entsprechende Zeugnisse gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (Gewerblicher Vermögensberater-Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2012,) nachgewiesen wird.
    Als fachlich einschlägige Ausbildung gilt eine Ausbildung, welche Lehrveranstaltungen im Bereich der Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen beinhaltet. Als fachlich einschlägige Tätigkeit gilt eine Tätigkeit im Bereich der Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen.
  2. Absatz 2,Weiters gilt die fachliche Qualifikation zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen als Versicherungsagent oder als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten im Rahmen des Gewerbes Gewerbliche Vermögensberatung als nachgewiesen, wenn durch eine entsprechend eingeschränkte Tätigkeit – je nach der Form – eine der Varianten in Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 5, oder Paragraph 6, Absatz 2, erfüllt wird.