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BGBl. II Nr. 223/2026

kundgemacht 28.07.2026 RIS↗
Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
Verordnung über die Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
Kundmachung BGBl. II Nr. 223/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 223/2026 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Entschädigung ist am Ende jedes Kalendermonats aliquot auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Erstreckt sich ein Anspruch nicht auf ein ganzes Kalenderjahr so gebührt die jeweilige Entschädigung in der anteilsmäßigen Höhe. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind dem Bund zu ersetzen.