BGBl. II Nr. 223/2026
Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
Verordnung über die Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern sind die notwendigen Reisekosten zu ersetzen. Diese Kosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 in der jeweils geltenden Fassung, abzugelten.