Absatz eins,In den ersten vierzehn Lebensmonaten sind fünf ärztliche Untersuchungen des Kindes gemäß Anlage B vorzunehmen.
BGBl. II Nr. 241/2026
Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Festlegung eines Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogrammes und die Voraussetzungen zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe (Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung – EKPUV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
3. Abschnitt
Untersuchungsprogramm für Kinder
Ärztliche Untersuchungen des Kindes
Paragraph 10,
- Absatz 2,Die erste Untersuchung ist in der ersten Lebenswoche vorzunehmen.
- Absatz 3,Die zweite Untersuchung ist ab der 4. bis spätestens in der 7. Lebenswoche vorzunehmen. Sie hat eine orthopädische Untersuchung gemäß Anlage B einzuschließen.
- Absatz 4,Die dritte Untersuchung ist ab dem 3. bis spätestens im 5. Lebensmonat vorzunehmen.
- Absatz 5,Die vierte Untersuchung ist ab dem 7. bis spätestens im 9. Lebensmonat vorzunehmen. Sie hat eine Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereiches gemäß Anlage B einzuschließen.
- Absatz 6,Die fünfte Untersuchung ist ab dem 10. bis spätestens im 14. Lebensmonat vorzunehmen. Sie hat eine Augenuntersuchung gemäß Anlage B einzuschließen.
- Absatz 7,Bei den Untersuchungen ist auf die in dem jeweiligen Alter erreichte Entwicklung des Kindes Bedacht zu nehmen.