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BGBl. II Nr. 241/2026

kundgemacht 11.08.2026 RIS↗
Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Festlegung eines Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogrammes und die Voraussetzungen zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe (Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung – EKPUV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 241/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 241/2026 § 12↗RIS↗

Weitere vorgesehene ärztliche Untersuchungen des Kindes

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Bis zum 62. Lebensmonat sind vier weitere ärztliche Untersuchungen des Kindes gemäß Anlage B vorgesehen.
  2. Absatz 2,Die sechste Untersuchung ist ab dem 22. bis spätestens im 26. Lebensmonat vorgesehen.
  3. Absatz 3,Die siebente Untersuchung ist ab dem 34. bis spätestens im 38. Lebensmonat vorgesehen.
  4. Absatz 4,Die achte Untersuchung ist ab dem 46. bis spätestens im 50. Lebensmonat vorgesehen.
  5. Absatz 5,Die neunte Untersuchung ist ab dem 58. bis spätestens im 62. Lebensmonat vorgesehen.
  6. Absatz 6,Diese Untersuchungen sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.
  7. Absatz 7,Bei den Untersuchungen ist auf die in dem jeweiligen Alter erreichte Entwicklung des Kindes Bedacht zu nehmen.