BGBl. II Nr. 241/2026
Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Festlegung eines Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogrammes und die Voraussetzungen zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe (Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung – EKPUV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Kinderbetreuungsgeld
Paragraph 2,
Die zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, idgF, in voller Höhe gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 EKPG erforderlichen ärztlichen Untersuchungen haben, sofern Paragraph 9, Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt, aus fünf ärztlichen Untersuchungen der Schwangeren gemäß Paragraph 3, Absatz 2 bis 6 und fünf ärztlichen Untersuchungen des Kindes gemäß Paragraph 10, Absatz 2 bis 6 zu bestehen. Alle weiteren in dieser Verordnung genannten Untersuchungen, Gespräche und Beratungen sind freiwilliger Natur und haben daher für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes außer Betracht zu bleiben.