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BGBl. II Nr. 241/2026

kundgemacht 11.08.2026 RIS↗
Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Festlegung eines Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogrammes und die Voraussetzungen zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe (Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung – EKPUV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 241/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 241/2026 § 4↗RIS↗

Ultraschalluntersuchungen der Schwangeren

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Zusätzlich zu den in den Paragraph 3, Absatz 2 bis 6 und Paragraph 5, genannten Untersuchungen der Schwangeren sind entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft insgesamt vier Ultraschalluntersuchungen gemäß Anlage A vorgesehen.
  2. Absatz 2,Die erste Ultraschalluntersuchung ist ab der 8. bis spätestens in der 16. Schwangerschaftswoche vorgesehen.
  3. Absatz 3,Die zweite Ultraschalluntersuchung ist ab der 18. bis spätestens in der 22. Schwangerschaftswoche vorgesehen.
  4. Absatz 4,Die dritte Ultraschalluntersuchung ist ab der 30. bis spätestens in der 34. Schwangerschaftswoche vorgesehen.
  5. Absatz 5,Die vierte Ultraschalluntersuchung ist ab der 35. bis spätestens in der 38. Schwangerschaftswoche vorgesehen.