Absatz eins,Zusätzlich zu den in den Paragraph 3, Absatz 2 bis 6 und Paragraph 5, genannten Untersuchungen der Schwangeren sind entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft insgesamt vier Ultraschalluntersuchungen gemäß Anlage A vorgesehen.
BGBl. II Nr. 241/2026
Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Festlegung eines Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogrammes und die Voraussetzungen zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe (Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung – EKPUV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Ultraschalluntersuchungen der Schwangeren
Paragraph 4,
- Absatz 2,Die erste Ultraschalluntersuchung ist ab der 8. bis spätestens in der 16. Schwangerschaftswoche vorgesehen.
- Absatz 3,Die zweite Ultraschalluntersuchung ist ab der 18. bis spätestens in der 22. Schwangerschaftswoche vorgesehen.
- Absatz 4,Die dritte Ultraschalluntersuchung ist ab der 30. bis spätestens in der 34. Schwangerschaftswoche vorgesehen.
- Absatz 5,Die vierte Ultraschalluntersuchung ist ab der 35. bis spätestens in der 38. Schwangerschaftswoche vorgesehen.