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BGBl. II Nr. 243/2026

kundgemacht 12.08.2026 RIS↗
Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof
Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes betreffend den Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. II Nr. 243/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 13.08.2026 · idF BGBl. II Nr. 243/2026 § 4↗RIS↗

Vorrang beim beruflichen Aufstieg

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bewerberinnen, die für eine angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 11 c, B-GlBG vorrangig zu bestellen. Dies gilt auch, wenn trotz des Erreichens oder Überschreitens der 50%-Frauenquote in einer Gruppe durch die Aufnahme eines Mannes der Frauenanteil in dieser Gruppe unter 50% fiele.
  2. Absatz 2,Auf diese Förderungsmaßnahmen ist bereits bei der Betrauung mit aufstiegsrelevanten Tätigkeiten Bedacht zu nehmen.