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BGBl. II Nr. 243/2026

kundgemacht 12.08.2026 RIS↗
Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof
Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes betreffend den Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. II Nr. 243/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 13.08.2026 · idF BGBl. II Nr. 243/2026 § 9↗RIS↗

Unterstützung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Dienstbehörde hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen und ihren Mitgliedern die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,Der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen und ihren Mitgliedern sind von den Vertreterinnen und Vertretern des Dienstgebers die gewünschten, für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Aus ihrer Tätigkeit darf ihnen kein beruflicher Nachteil erwachsen.
  3. Absatz 3,Namen und Telefonnummern der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer oder seiner Stellvertreterin bzw. ihres oder seines Stellvertreters, und der oder des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen beim Verwaltungsgerichtshof sind in der Geschäftseinteilung und im Telefonregister unter dem Stichwort „Gleichbehandlungsbeauftragte/r, Vorsitzende/r der AGG“ bzw. „Stellvertreter/in der/des Gleichbehandlungsbeauftragten, Stellvertreter/in der/des Vorsitzenden der AGG“ jeweils getrennt anzuführen.