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BGBl. II Nr. 244/2026

kundgemacht 14.08.2026 RIS↗
APAB-Inspektionsfinanzierungsverordnung
Verordnung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über die Finanzierung von Kosten im Zusammenhang mit Inspektionen der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB-Inspektionsfinanzierungsverordnung – APAB-IFV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 244/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

APAB-Inspektionsfinanzierungsverordnung (APAB-IFV) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 15.08.2026 · idF BGBl. II Nr. 244/2026 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Der jährliche Beitrag für die Finanzierung von Kosten im Zusammenhang mit Inspektionen (Inspektionsfinanzierungsbeitrag) gemäß Paragraph 21, Absatz 2, APAG setzt sich zusammen aus

  1. Ziffer eins
    einem Beitrag für die Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr übernommenen Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und
  2. Ziffer 2
    einem Beitrag für die Honorarsumme der im vorangegangenen Kalenderjahr abgerechneten Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in Höhe der Differenz zwischen der Gesamthöhe des Finanzierungsbeitrags gemäß Paragraph eins und der Gesamtsumme der Beiträge gemäß Ziffer eins,