einem Beitrag für die Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr übernommenen Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und
BGBl. II Nr. 244/2026
APAB-Inspektionsfinanzierungsverordnung
Verordnung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über die Finanzierung von Kosten im Zusammenhang mit Inspektionen der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB-Inspektionsfinanzierungsverordnung – APAB-IFV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
Der jährliche Beitrag für die Finanzierung von Kosten im Zusammenhang mit Inspektionen (Inspektionsfinanzierungsbeitrag) gemäß Paragraph 21, Absatz 2, APAG setzt sich zusammen aus
- Ziffer eins
- Ziffer 2einem Beitrag für die Honorarsumme der im vorangegangenen Kalenderjahr abgerechneten Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in Höhe der Differenz zwischen der Gesamthöhe des Finanzierungsbeitrags gemäß Paragraph eins und der Gesamtsumme der Beiträge gemäß Ziffer eins,