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BGBl. II Nr. 247/2026

kundgemacht 18.08.2026 RIS↗
Frauenförderungsplan BMWKMS
Verordnung des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport betreffend den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport (Frauenförderungsplan BMWKMS)
Kundmachung BGBl. II Nr. 247/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan BMWKMS neu § 0↗RIS↗
§ 23neu
in Kraft ab 19.08.2026 · idF BGBl. II Nr. 247/2026 § 23↗RIS↗

Gleitender Wiedereinstieg und Fortbildung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Ein gleitender Wiedereinstieg sollte nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse in allen Tätigkeitsbereichen mit begleitenden Maßnahmen wie Umorganisation und entsprechender Reduzierung des Aufgabenbereiches ermöglicht werden.
  2. Absatz 2,Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind durch gezielte Förderung der Fortbildung nach dem Wiedereinstieg bei der raschen Reintegration an ihrem Arbeitsplatz zu unterstützen.
  3. Absatz 3,Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger sollen bevorzugt zu Fortbildungsseminaren zugelassen werden.