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BGBl. II Nr. 247/2026

kundgemacht 18.08.2026 RIS↗
Frauenförderungsplan BMWKMS
Verordnung des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport betreffend den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport (Frauenförderungsplan BMWKMS)
Kundmachung BGBl. II Nr. 247/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan BMWKMS neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 19.08.2026 · idF BGBl. II Nr. 247/2026 § 9↗RIS↗

2. Hauptstück
Besondere Fördermaßnahmen

1. Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Betreuungspflichten und/oder Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Aufgabe der Vorgesetzten ist es, im Rahmen der Arbeitsplanung einer Organisationseinheit dafür Vorsorge zu treffen, dass die Aufgaben der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Regel in der Normalarbeitszeit zu bewältigen sind. Bei einem Umstieg auf Teilzeitbeschäftigung ist besonders auf die entsprechende Reduzierung der Aufgabenbereiche zu achten.
  2. Absatz 2,Bei der Festlegung von Sitzungszeiten und sonstigen dienstlichen Terminen ist auf die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten und Personen mit (Kinder-)Betreuungspflichten Rücksicht zu nehmen. Sitzungen sind möglichst langfristig zu planen und rechtzeitig den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Dabei ist – insbesondere wenn dies zu Mehrdienstleistungen führt – auf die zeitlichen Erfordernisse, die sich aus (Kinder-)Betreuungspflichten ergeben, Rücksicht zu nehmen. Es darf sich daraus keine Benachteiligung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergeben.
  4. Absatz 4,Auf Kinderbetreuungspflichten in Ferienzeiten ist bei der Urlaubsplanung Rücksicht zu nehmen.
  5. Absatz 5,Bei der Organisation von anderen Angeboten und Aktivitäten, wie zum Beispiel Fortbildungen, Gesundheitsförderung und gemeinsame Feiern ist auch Personen in Teilzeitbeschäftigung die Teilnahme zu ermöglichen.
  6. Absatz 6,Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darf durch Teilzeitbeschäftigung keine unsachliche berufliche Benachteiligung entstehen.