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BGBl. II Nr. 252/2026

kundgemacht 20.08.2026 RIS↗
Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 252/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 252/2026 § 2↗RIS↗

Entgelte

Paragraph 2,

Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 11,78 € zu berechnen.