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BGBl. II Nr. 257/2026

kundgemacht 25.08.2026 RIS↗
Führen von Reizstoffsprühgeräten (Pfeffersprays) durch zivile Strafvollzugsbedienstete
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über das Führen von Reizstoffsprühgeräten (Pfeffersprays) durch zivile Strafvollzugsbedienstete
Kundmachung BGBl. II Nr. 257/2026× zu Führen von Reizstoffsprühgeräten (Pfeffersprays) durch zivile Strafvollzugsbedienstete×

Änderungen durch diese Kundmachung

Führen von Reizstoffsprühgeräten (Pfeffersprays) durch zivile Strafvollzugsbedienstete neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 26.08.2026 · idF BGBl. II Nr. 257/2026 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Vor dem erstmaligen Führen eines Reizstoffsprühgerätes im Dienst hat die bzw. der Bedienstete sich von einer durch die jeweilige Dienststellenleiterin bzw. den jeweiligen Dienststellenleiter zu bestimmenden hierzu qualifizierten Person im Gebrauch unterweisen zu lassen.