Absatz eins,Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern ist ein besonderes Augenmerk auf die Regelung des Paragraph 5, B-GlBG zu legen.
BGBl. II Nr. 263/2026
Frauenförderungsplan BMWET
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus betreffend den Frauenförderungsplan
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Auswahlkriterien
Paragraph 14,
- Absatz 2,In Bewerbungsgesprächen sind diskriminierende Fragestellungen (wie zur Familienplanung) unzulässig. Bei der Beurteilung der Eignung dürfen keine Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypischen Verständnis der Geschlechter orientieren.
- Absatz 3,Das Vorliegen einer Schwangerschaft darf nicht Grund zur Ablehnung der Aufnahme in das Dienstverhältnis sein.
- Absatz 4,Zur Beurteilung von Führungsqualitäten ist auch die soziale Kompetenz als Kriterium heranzuziehen.
- Absatz 5,Die in einer Karenz erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen sind entsprechend zu würdigen.