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BGBl. II Nr. 263/2026

kundgemacht 02.09.2026 RIS↗
Frauenförderungsplan BMWET
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus betreffend den Frauenförderungsplan
Kundmachung BGBl. II Nr. 263/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan BMWET neu § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft ab 03.09.2026 · idF BGBl. II Nr. 263/2026 § 22↗RIS↗

römisch drei. Abschnitt
Umsetzung der Frauenförderungsmaßnahmen

Zuständigkeit

Paragraph 22,

Die Umsetzung der in dieser Verordnung angeführten Frauenförderungsmaßnahmen obliegt jenen Organen, die nach den jeweiligen Organisationsvorschriften, Entscheidungen oder Vorschläge hinsichtlich der personellen, finanziellen, organisatorischen oder die Aus- und Weiterbildung betreffenden Angelegenheiten zu treffen oder zu erstatten haben.