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BGBl. II Nr. 263/2026

kundgemacht 02.09.2026 RIS↗
Frauenförderungsplan BMWET
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus betreffend den Frauenförderungsplan
Kundmachung BGBl. II Nr. 263/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan BMWET neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 03.09.2026 · idF BGBl. II Nr. 263/2026 § 8↗RIS↗

B. Besondere Förderungsmaßnahmen

Maßnahmen zur Anhebung des Frauenanteils

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Bei Neuaufnahmen, Übernahmen in den Planstellenbereich und bei der Aufnahme von Karenzersatzkräften ist auf die Einhaltung der Paragraph 11 b bis Paragraph 11 d, B-GlBG zu achten.
  2. Absatz 2,Bei Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen ist auf das Frauenförderungsgebot gemäß Paragraph 11 b, bzw. Paragraph 11 c, B-GlBG hinzuweisen.
  3. Absatz 3,Alle Ausschreibungstexte gemäß Paragraph 7, B-GlBG zur beabsichtigten Besetzung von Arbeitsplätzen und Funktionen müssen so formuliert sein, dass sich Frauen zur Bewerbung motiviert fühlen.
  4. Absatz 4,Es ist Aufgabe von Führungskräften, besonders Frauen zur Übernahme von Führungsverantwortung zu ermutigen.